Anwalt

Stufen zu mehr Kompetenz

Werdegang

Syndikustätigkeit bei SIXT Leasing AG
Implementierung 2004 – 2006, Pullach
Zulassung als Rechtsanwalt 2006, München
Rechtsanwaltskanzlei Blumentritt, München
Rechtsanwälte Dr. Hingerl & Kollegen,
Berlin-Erfurt-München-Wolfratshausen
Rechtsanwälte Dr. Tscheuschner
Schauer Lengler, München
Kanzlei Dr. Borchert Behmoaram
Keller, München
Ab 2013 eigene Kanzlei, seit Oktober 2015 in Köln

Schwerpunkte

Waffen- und Jagdrecht
Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht
Vertragsrecht
Leasingrecht

Veröffentlichungen seit 2006 zu den Themen Leasingrecht, Arbeitsrecht, Waffen- und Jagdrecht

Rechtsgebiete

Die Übersicht behalten

Selbst legale Waffenbesitzer wie Sportschützen, Jäger und Waffensammler, aber auch Industrie und Handel können schnell in Situationen geraten, in denen ihnen strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Konsequenzen drohen. Weil sie die aktuelle Gesetzgebung im Waffenrecht, Jagdrecht oder Sprengstoffrecht mit ihren komplexen Regelungswerken nicht kennen oder nicht durchschauen. Diese Unkenntnis von den Voraussetzungen für die Erlangung der jeweilige Genehmigung führt oft zu deren Versagung. Hier ist anwaltliche Unterstützung erforderlich, um gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden ihre Ansprüche durchzusetzen. Gleiches gilt, wenn die Waffen- oder Jagdbehörde den Widerruf bereits erteilter Genehmigungen erklären – etwa weil nach einer Verurteilung die waffenrechtlich vorgeschriebene Zuverlässigkeit verloren gegangen ist. In solchen Fällen vertrete ich Sie auch in strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten.

Wenn Sie Opfer eines Verkehrsunfalls oder eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sind stehen Ihnen in der Regel Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. Zu den Schadenersatzansprüchen zählen insbesondere Wertminderung Ihres Fahrzeugs, weitere unfallbedingte Schäden an sonstigen im Auto befindlichen Sachen, Mietwagenkosten oder Ersatz für den Nutzungsausfall Ihres Fahrzeuges, Haushaltsführungsschaden, Zuzahlungen und auch die Kostenpauschale.

Gerade im Bereich der Verkehrsunfälle ist die Tendenz erkennbar, dass die Kfz-Haftpflichtversicherungen die Schäden ohne anwaltliche Hilfe regeln wollen. Dies führt nach meiner jahrelangen Erfahrung in der Regel dazu, dass die Schadensregulierungregulierung nicht zu Ihren Gunsten geschieht. Lassen Sie sich daher auf keinerlei Gespräche mit der KfZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ein. Verweisen Sie stattdessen nachdrücklich und abschließend auf die Vertretung durch die von Ihnen beauftragte Anwaltskanzlei.

Bei dem Haushaltsführungsschaden sowie Nutzungsausfall Ihres Fahrzeuges handelt es sich um wichtige Positionen des Schadenersatzes, die jedoch vielen Unfallgeschädigten überhaupt nicht bekannt sind. Dass die gegnerische Versicherung Sie nicht „von selbst“ auf solche Ansprüche hinweisen wird, dürfte sich von selbst verstehen.

Sofern Sie auf einen Mietwagen verzichten (können), steht Ihnen im Wege des Schadenersatzes für die Ausfallzeit eine von Fahrzeugtyp und -alter abhängige Nutzungsausfallentschädigung im Bereich zwischen ca. € 30,00 bis € 70,00 am Tag für die von dem Sachverständigen veranschlagte Reparaturdauer zu. Dies gilt allerdings nur, sofern Sie das Fahrzeug dann auch tatsächlich reparieren lassen. Sofern Sie durch den Unfall verletzt worden sind ist es notwednig, ein möglichst fachärztliches Attest am Unfalltag einzuholen. Die Qualität des ärztlichen Attestes über Ihre Schmerzen ist entscheidend für die Höhe des Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens und für die Ansprüche aus solchen Verletzungen, die erst Monate oder Jahre später zutage treten (Spätfolgen).

Vertragsrecht bedeutet erst einmal die Rechtsbeziehungen zwischen (natürlichen oder juristischen) Personen. Das mag verstehen wer will. Etwas konkreter und wohl häufigster Anwendungsfall sind Ansprüche aus Verträgen. Ein gerade rasant wachsender Bereich spielt sich im Bankensektor ab. Betroffen sich hier vor allem Darlehensverträge, die zwischen 2002 und 2010 zu damals erheblich höheren Zinskonditionen abgeschlossen worden sind. Die mit den Verträgen erteilten Widerufsbelehrungen sind zu 80 % nach Einschätzungen der Verbraucherzentralen unwirksam. Der BGH hat bereits mehrere Klauseln überprüft und als fehlerhaft eingestuft. Die gerade vor dem Hintergrund des heutigen Zinsniveaus interessante Folge ist, dass Darlehensnehmer auch weit nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist ihre Verträge noch Jahre später widerrufen können. Bevor nun aber ohne strategische Planung der Widerruf erklärt wird, muss der Bankkunde genau wissen, was er möchte. Ist der Widerruf einmal gegenüber der Bank ausgesprochen kann diese die Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrages – allerdings ohne Vorfälligkeitsentschädigung – innerhalb von 30 Tagen verlangen. Besser kann es daher sein, mit anwaltliche Hilfe den Widerruf nur in den Raum zustellen und in Verhandlung mit der Bank einzusteigen. Das ist dann sinnvoll, wenn das Darlehen nicht abgelöst, sondern zu aktuellen und niedrigeren Zinssätzen weiter geführt und etwa jederzeitige Sondertilgungsrechte ohne Vorfälligkeitsentschädigung neu vereinbart werden sollen.

Eine einheitliche rechtliche Regelung des Leasingrechts gibt es bis heute nicht. Es ist noch nicht einmal eine gesetzliche Definition des Begriffs „Leasing“ zu finden! Geleast werden können alle Gegenstände, die im wirtschaftlichen Verkehr eine Rolle spielen: Drucker, Bürohäuser, ganze Strom- und Wassernetzwerke. Der Hauptberüherungspunkt ist allerdings das Kfz-Leasing.

Von besonderer Bedeutung für das Leasing sind die Begriffe „Vollamortisation“ und „Teilamortisation“, das auch gerade in steuerrechtlichem Zusammenhang. Ersteres meint den Fall, das die Anschaffungskosten für den Gegenstand des Leasings (z. B. ein Kfz) während der Laufzeit des Leasingvertrages vollständig mithilfe der Leasingraten abgegolten werden. Die Teilamortisation hat zu Folge, dass die Kosten für die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch die Leasingraten, die während der Laufzeit des Leasingvertrages entrichtet werden, nicht vollständig abgedeckt werden. Es bleibt mithin ein Restwert. Dieser wird in der Regel durch die anschließende Verwertung abgegolten. Der Hauptstreitpunkt ist hier nach meiner Erfahrung gerade als ehemaliger Syndikus einer der größten deutschen Leassinggeber immer wieder die Begutachtung, ob das Leassinggut (z.B. das Auto) vertragsgerecht oder aber übermäßig abgenutzt wurde; eine übermäßige Abnutzung ist dabei kalkulatorisch nicht in den Leasingraten einberechnet und führt zu oft hohen Nachzahlungen.

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Kosten

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Die Kosten sind grundsätzlich abhängig von Dauer und Umfang der Beratung. Für die sogenannte Erstberatung gibt es darüber hinaus eine gesetzliche Höchstgrenze von 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

Kein seriöser Rechtsanwalt kann nach einem kurzen Telefongespräch eine juristische Frage beantworten. In den meisten Fällen ist Einsicht in vorhandene Unterlagen und ein ausführliches Gespräch mit dem Mandanten erforderlich, um ein rechtliches Problem klären zu können. Kostenlose Auskünfte sind daher grundsätzlich nicht möglich. Anders ausgedrückt: Ein Arzt kann Ihnen auch nicht sagen, was Ihnen fehlt, wenn er Sie nicht untersucht hat. Gerne teile ich Ihnen aber kostenlos in einem Telefongespräch den ungefähren Kostenrahmen mit.

Wenn Sie sich nach der Beratung dafür entscheiden, dass ich für Sie tätig werden soll, wird die Beratung nicht separat abgerechnet bzw. wenn die Gebühr schon bezahlt wurde, wird dieser Betrag auf die weiteren Rechtsanwaltskosten angerechnet.

Wenn für Ihre Angelegenheit Kostenschutz erteilt wurde, werden von der Rechtsschutzversicherung auch sämtliche Kosten, sowohl Rechtsanwalts- als auch Gerichtskosten, gezahlt. Haben Sie aber mit der Versicherung eine Selbstbeteiligung (häufig 150 Euro) vereinbart, dann müssen Sie bis zu diesem Betrag die entstehenden Kosten selbst tragen. Ist die Anreise zu einem auswärtigen Termin nötig, werden die Reisekosten in der Regel nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Die Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Im Bereich des Zivilrechts richten sich die Kosten nach dem Gegenstandswert, bei einer Forderung ist das der konkrete Betrag, in anderen Fällen, z.B. bei der Kündigung einer Arbeitstelle, gibt es Streitwerttabellen. Auch Dauer oder Umfang der Tätigkeit sind bei der Bezifferung der Kosten zu berücksichtigen.

Das sollten Sie, wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Forderung verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Haben Sie aber einen „Titel“, z.B. ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, verjährt dieser erst in 30 Jahren. Sie können also abwarten, bis der Schuldner wieder zahlungsfähig ist und dann zur Zahlung auffordern.

In den häufigsten Fällen rechne ich nach dem Gegenstandswert ab. Handelt es sich aber zum Beispiel um ein kompliziertes Beratungsmandat oder um eine umfangreiche Strafverteidigung, werde ich mit Ihnen eine Stundensatzvereinbarung abschließen. Die für Ihre Angelegenheit aufgewendete Zeit werde ich für Sie transparent aufzeichnen.

Kontakt

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Philip Keller
Rechtsanwalt
Goltsteinstraße 28 – 30
50968 Köln

Mail: keller@bhks-rechtsanwälte.de
Web: www.bhks-rechtsanwälte.de
Telefon + 49 (0) 221. 28 25 562
Telefax + 49 (0) 221. 79 07 60 090